Schallende Ohrfeige für die Airport Altenrhein AG und das BAZL

Medienmitteilung:

(zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 gegen die Airport Altenrhein AG, 9423 Altenrhein und gegen das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern)

"Schallende Ohrfeigen für die Airport Altenrhein AG und das BAZL"
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Einsprechern gegen die Bauvorhaben auf dem Privaten Flugfeld Altenrhein in allen Punkten Recht gegeben. Es anerkennt die Beschwerdelegitimation eines sehr weiten Kreises von Betroffen, namentlich all jener Personen, die den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Es verlangt insbesondere die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen auch die zusätzlichen Lärmemissionen zu prüfen seien. Schliesslich werden die Verfahrenskosten der Airport AG auferlegt, welche zudem die Einsprecher zu entschädigen hat. Ungeschoren kommt das BAZL weg, da es sich um ein Bundesamt handelt.
 
Der People‘s Viennaline Business Airport St. Gallen-Altenrhein hatte dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Gesuche eingereicht für den Bau eines über 15 Meter hohen Museum-Hangars mit einer Grundfläche von mehr als elfhundert Quadratmetern, eines weiteren knapp halb so grossen Hangars C6, den Neubau des Hangars Clair AG, die Erweiterung des Hangars D1 sowie für die Erstellung einiger Dutzend neuer Parkplätze. Das BAZL erteilte der Airport AG die Planbewilligungen mit zahlreichen Auflagen und wies private Einsprachen und eine des VCS ab, die wegen erheblicher Überschreitung des Schwellenwertes von 500 Parkplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verlangt hatten. Daraufhin wandten sich die Einsprecher ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies zuerst einmal das Gesuch der Airport AG ab, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung verlangt hatte. Das Gericht hielt zudem fest: "Im Bereich von Flugplätzen ist generell anerkannt, dass ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann…

Beschwerdelegitimation kommt demgemäss all jenen Personen zu, die den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden".
Die Notwendigkeit einer UVP stellte das Bundesverwaltungsgericht mit aller Deutlichkeit fest: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtzahl der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze den Schwellenwert…überschreitet und deshalb die Durchführung einer UVP erforderlich ist". Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht den Begriff "Flugfeld" und nicht "Flugplatz" verwendet und somit auch Klarheit schafft über seinen flugrechtlichen Status. Mit aller Deutlichkeit verlangt das Gericht nicht nur, dass eine UVP der Gesamtanlage durchzuführen ist, sondern "Im Rahmen dieser UVP werden indes auch die Auswirkungen der erwähnten zusätzlichen Lärmemissionen zu prüfen sein". Das Gericht gibt somit in sämtlichen Punkten den Einsprechern Recht und schickt die Gesuchstellerin samt BAZL in die Wüste. Höchstgerichtlich wird bestätigt, dass es einmal mehr nicht korrekt und nicht neutral urteilt, Recht und Gesetz verletzt. Gerecht wird es nur seinem Namen Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Der Airport AG werden nicht nur die Verfahrenskosten auferlegt, nein, sie hat auch eine happige Parteientschädigung samt Auslagen zu bezahlen.
 
(Das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann hier (PDF 1.3M) eingesehen werden.)

AgF Aktion gegen Fluglärm Altenrhein
Pessedienst

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