Statuten

Verein «Aktion gegen Fluglärm AgF»


1. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen "Aktion gegen Fluglärm AgF" besteht mit Sitz in 9423 Altenrhein SG ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

2. Ziele

Art. 2

Der Verein bezweckt die Reduktion des Fluglärms in der Region Altenrhein.
Das Ziel soll erreicht werden durch

  1. Flugverbot an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen der Schweiz und der Republik Österreich;
  2. Flugverbot ausserhalb der in der Region üblichen Arbeitszeiten, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von 12.00 bis 14.00 Uhr;
  3. Verbot der Segelflugschlepperei;
  4. Verbot von Airshows und Akrobatikflügen;
  5. Verbot der Schulfliegerei;
  6. Verbot von gewerblichen Helikopterflügen;
  7. Kontrolle der Einhaltung der Flugvorschriften;
  8. Wirksame Lärmschutzmassnahmen bei Standläufen;
  9. Beschränkung der Flugbewegungen
  10. Verbot von Ausnahmebewilligungen.

Flugbewegungen zu Rettungszwecken sind keinen Beschränkungen unterworfen.

 

3. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

1) Aktivmitglieder sind beitragspflichtig und stimmberechtigt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

2) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

Art. 4

Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Über Auf-nahme und Ausschluss entscheidet abschliessend der Vorstand.

 

4. Organisation

Art. 5

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

 

a) Mitgliederversammlung

Art. 6

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 7

Abstimmungen und Wahlen sind geheim, wenn dies ein Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt.

Art. 8

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

  1. Abnahme der Jahresrechnung
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Änderung der Statuten
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Auflösung des Vereins

 

b) Der Vorstand

Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt. Der Präsident/die Präsidentin führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

 

5. Finanzierung

Art. 10

Die finanziellen Mittel bestehen aus

  1. Mitglieder-Beiträgen
  2. Freiwilligen Zuwendungen

 

6. Schlussbestimmungen

Art. 11

Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 26. Mai 1981 genehmigt.


Altenrhein, 26. Mai 1981

Der Vorstand

 

Die erstmaligen Statutenänderungen wurden genehmigt durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 18. Mai 2010.

Für den Vorstand

Heinz Grob, Präsident
Cécile Metzler, Vizepräsidentin